02.11.2020

Ausnahmen von der Maskenpflicht bedürfen ein ärztliches Attest oder im Einzelfall (z.B. ein(e) SuS fühlt sich nicht wohl oder es muss etwas getrunken werden) eine konkrete Einzelentscheidung der aufsichtführenden Lehrkraft. Für unterrichtliche Ausnahmen ist die Genehmigung der Schulleitung erforderlich.

16.10.2020

Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in der Schule sind für die ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Herbstferien verstärkt worden.

Für den Zeitraum vom 19. Oktober bis zum 31. Oktober gilt eine erweiterte MNB- Pflicht für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 (Sekundarstufe I). Die Pflicht bezieht sich auf den Unterrichtsraum – mit der Ausnahme von Prüfungen und mündlichen Vorträgen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird – sowie auf den Schulhof, die Mensa, Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf den Schulweg von der Bus- oder Bahnhaltestelle zur Schule (und zurück), soweit nicht ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person eingehalten wird. Damit wird für einen begrenzten Zeitraum die bislang geltende Befreiung von der Maskenpflicht in der eigenen Schüler-Kohorte ausgesetzt.

Ausgenommen ist die Primarstufe mit den Jahrgängen 1 bis 4, für die eine MNB-Pflicht weiterhin auf den Gemeinflächen, aber nicht im Unterricht gilt. >mehr lesen

Hier finden Sie die Information der Schulaufsicht.