Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern,
in Kürze beginnen eure Prüfungen für den ESA oder den MSA. Das letzte Jahr war auch in der Schule geprägt von Maßnahmen in der Corona-Pandemie. Darunter soll aber der Schulabschluss nicht leiden. Das Bildungsministerium schreibt dazu Folgendes:
„Wir wollen, dass unsere Schülerinnen und Schüler eine gute und faire Chance bekommen, auch im Schuljahr 2020/21 ihre Schullaufbahn mit einem durch Prüfung erlangten Abschluss, der bundesweit anerkannt wird, erfolgreich zu beenden.“
Die Landesregierung hat aus diesem Grund für den laufenden Prüfungsjahrgang die nachfolgenden Sonderregelungen getroffen:
ESA und MSA
  • In den schriftlichen zentralen Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch resp. Herkunftssprache wählen die Schülerinnen und Schüler zwei von drei Fächern, in denen sie an der schriftlichen Prüfung teilnehmen. In dem Fach, in dem keine Prüfung abgelegt wird, geht die Jahresnote in das Abschlusszeugnis ein.

 

  • In dem dritten Prüfungsfach, in dem keine Teilnahme an der schriftlichen Prüfung erfolgt ist, erhalten die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, auf Antrag eine mündliche Prüfung abzulegen, durch die ausschließlich eine Verbesserung erreicht werden kann. Diese mündliche Prüfung wäre additiv zu den bis zu zwei mündlichen Prüffächern nach Wahl gemäß Gemeinschaftsschulverordnung.

 

  • Die Arbeitszeit in den zentral geprüften schriftlichen Fächern wird um 30 Minuten erhöht.

 

  • Die Sprechprüfung als Prüfungsteil im schriftlichen ESA/MSA in Englisch entfällt. Dies gilt entsprechend für den mündlichen Teil der Herkunftssprachenprüfung, wenn diese als Ersatzprüfung für Englisch gewählt wurde. Weiter möglich bleibt eine mündliche Prüfung.

 

  • Die zentrale Klassenarbeit im Jahrgang 9 entfällt.

 

  • Im Einzelfall können Schülerinnen und Schüler nach vorheriger verpflichtender Beratung durch ihre Lehrkräfte und die Schulleitung entscheiden, ob sie von der Teilnahme am MSA bzw. von der beantragten Teilnahme an der Prüfung zum ESA zurücktreten. Gleiches gilt für die Schülerinnen und Schüler der 9. Jahrgangsstufe, die gem. GemVO zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet worden sind. Diese Erklärung kann bis zum 19.03.2021 erfolgen. Die Schülerinnen und Schüler treten dann sofort in den darunterliegenden Jahrgang ein. Die Noten der Jahrgangsstufe 8 bzw. 9, in die sie zurücktreten, werden nicht erneut erworben. Die Noten aus 9 oder 10 müssen aber bei erneutem Eintreten in diese Jahrgangsstufe erneut erworben werden. Die verpflichtende Beratung soll frühzeitig, spätestens jedoch in der Zeit der Intensivvorbereitung im März erfolgen. Die Entscheidung kann dann im Bewusstsein des bis dahin ermittelten Leistungsstandes, der Chance einer im Umfang reduzierten Prüfung und der Risiken einer Jahrgangswiederholung getroffen werden.

 

  • Sollten die Prüfungsergebnisse aller Schülerinnen und Schüler in einem Prüfungsfach deutlich nach unten vom Durchschnitt der letzten drei Vor-Pandemie-Jahre abweichen, kann die Schulaufsicht eine Anpassung der Noten vornehmen.

 

Freiwilliges Wiederholen

Schülerinnen und Schüler, die begründete Sorge haben, dass sie durch die coronabedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts seit dem Frühjahr 2020 oder auch auf Grund der psychischen Belastungen in dieser Zeit Lernrückstände aufgebaut haben, die sie nicht wieder aufholen können, wird die Möglichkeit eröffnet, nach verpflichtender Beratung durch die Lehrkräfte ein Schuljahr zu wiederholen, ohne dass dies auf die Höchstverweildauer angerechnet wird. Hierzu folgen in Kürze Detailhinweise für die unterschiedlichen Schularten.

Sollten sich aus dem Text Fragen ergeben, wendet euch bitte an eure Klassenlehrkräfte. Sie helfen euch gerne weiter. Auch beraten sie euch gerne, wenn ihr überlegt, wie ihr weiter vorgehen wollt, oder ihr mit mir einen Beratungstermin wünscht.

Ich bin mir sicher, dass alle das angestrebte Ziel erreichen können, und wünsche euch für die nächsten Wochen noch einmal viel Schwung, Mut und Energie.

Viele Grüße,

Britta Ehler (Schulleiterin)